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Steudler Grafik & Werbung
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Einfach klar ist mehr wert
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| Die grafische Gestaltung von Werbung ist unsere Passion. In dem was wir tun sind wir gut; nicht nur weil wir die fachlichen Grundlagen beherrschen, sondern weil wir uns jedem Kunden und jedem Projekt engagiert und enthusiastisch widmen. Unser Anspruch ist es, unseren Kunden jederzeit ein kompetenter Partner zu sein und in unserem Fachbereich immer Qualität und hohen Nutzen zu liefern. Daher legen wir auch grossen Wert auf Geschäftspartner, Kunden und Zulieferer, die genau wie wir, Qualität mehr schätzen als irgendwelche Billigangebote und Schnellschüsse. Denn sowohl unsere eigenen Leistungen, als auch die Leistungen unserer Zulieferer sind ihren Preis wert eben Mehrwert. Was wir von unseren Kunden erwarten ist, dass auch sie auf Qualität setzen, dass auch sie eine offene und ehrliche Kommunikation schätzen und dass auch sie Ihr Projekt aktiv unterstützen.
Was Kunden von uns erwarten dürfen sind einfach klare Konzepte in Gestaltung und Werbung. Darüber hinaus stehen wir unseren Kunden und deren Mitarbeitenden jederzeit aktiv mit Rat und Tat und persönlichem Engament zur Seite.
Was wollen Sie mehr?
Einen Termin? Gerne. Rufen Sie einfach an; die Telefonnummer lautet 044 997 18 18.
Sonnige Herbstgrüsse aus Gutenswil
Urs Steudler
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Unwissenheit schützt nicht
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Obwohl im vergangenen Jahr viel darüber geschrieben wurde, dass das Bundesgesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb mit einem Gesetztestext betreffend Spam-Mails ergänzt wurde, scheint es, als seien viele Unternehmen darüber nicht informiert. Diese Unwissenheit könnte ins sprichwörtliche Auge gehen und unliebsame Umtriebe, Kosten und einen Imageschaden mit sich bringen.
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Für jeden, der mit E-Mails zu tun hat sind Spam-Mails ein grosses Ärgernis. Derartige E-Mails sind nicht nur lästig, sondern kosten jedes Unternehmen Zeit und Geld. Und ganz nebenbei strapazieren sie die Nerven der Empfänger. Damit in der Schweiz gegen Spam-Mail-Versender vorgegangen werden kann, wurde im 2007 ein Gesetz in Kraft gesetzt, das die fernmeldetechnische Verbreitung von «unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden» untersagt. Damit Unternehmen ruhigen Gewissens elektronisch Werben können, gilt es ein paar Punkte zu beachten. Denn, wer unlauter handelt, verstösst nicht nur gegen das Gesetz, sondern schadet unter Umständen auch dem Image des eigenen Unternehmens.
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Unlauterer Wettbewerb
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Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) heisst es in Art. 3 lit. o sinngemäss, dass unlauter handelt wer Massenwerbung fernmeldetechnisch sendet und es dabei unterlässt vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problem- und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinweist. Ist einer der oben genannten, fettgeschriebenen Merkmale gegeben und stellt die E-Mail eine Werbe- oder Verkaufsmethode dar, gilt sie als unlauter und ist daher grundsätzlich verboten.
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Zulässige E-Mail-Werbung
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Erlaubt ist, gemäss Art. 3 lit. o UWG.: «[...] wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet».
Für Unternehmen, die E-Mail-Werbung betreiben oder einen elektronischen Newsletter versenden wollen, ist es unerlässlich, dass sie vor dem Versand von den Empfängern die Einwilligung einholen. Da dies in vielen Fällen nicht ganz so einfach oder praktisch nicht umsetzbar ist, sollte auf die Zustellung an unbekannte Empfänger verzichtet werden. Bei jeder E-Mail (nicht nur bei Werbung) ist, auch aus Imagegründen, die Absenderadresse immer korrekt und vollständig anzugeben. Im weiteren gilt, dass auch immer klar und deutlich auf die Abbestellmöglichkeit hingewiesen wird. Dabei ist es wichtig einen direkten Link einzubauen, der eine problemlose und kostenlose Abmeldung ermöglicht.
Um Adressen zu erhalten, kann auf der eigenen Internetseite eine Newsletter-Bestellung eingerichtet werden; sofern ein Newsletter angeboten wird. So erhaltene Empfänger-adressen dürfen beworben werden. Wer ganz sicher gehen will, dass die so erhaltene Adresse auch wirklich vom entsprechenden Inhaber eingetragen wurde, kann das sogenannte DoubleOptIn-Verfahren anwenden. Bei diesem Verfahren erhält der Kunde eine Bestätigungsmail über seinen Eintrag als Newsletterabonnent und muss seinen Willen nochmal via eines Bestätigungslinks kundtun. Tut dies der Empfänger, ist für den Werbe-treibenden klar, dass er ihm Werbemails per E-Mail zustellen darf. |
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